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   KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07   

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https://dejure.org/2007,10359
KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07 (https://dejure.org/2007,10359)
KG, Entscheidung vom 28.11.2007 - 12 W 73/07 (https://dejure.org/2007,10359)
KG, Entscheidung vom 28. November 2007 - 12 W 73/07 (https://dejure.org/2007,10359)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung hinsichtlich einer Verschiebung des Termins zur mündlichen Verhandlung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unanfechtbarkeit der Terminsanberaumung auch im Urkundsprozeß; willkürliche Ungleichbehandlung bei Terminsbestimmung

  • Judicialis

    ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 227 Abs. 4 Satz 3
    Anfechtbarkeit der gerichtlichen Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 226
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Celle, 17.03.1975 - 7 W 22/75
    Auszug aus KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07
    Verschiedentlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit erwogen, Beschwerderegeln betreffend die Verfahrensaussetzung (§ 252 ZPO) entsprechend oder § 567 ZPO direkt in Fällen heranzuziehen, in denen durch eine Terminsbestimmung praktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtschutzverweigerung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 216 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; MüKoZPO/Prütting, 2. Aufl. 2000, § 273 ZPO, Rn. 31).
  • OLG Frankfurt, 22.02.1974 - 16 W 11/74
    Auszug aus KG, 28.11.2007 - 12 W 73/07
    Verschiedentlich wird in Rechtsprechung und Literatur die Möglichkeit erwogen, Beschwerderegeln betreffend die Verfahrensaussetzung (§ 252 ZPO) entsprechend oder § 567 ZPO direkt in Fällen heranzuziehen, in denen durch eine Terminsbestimmung praktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtschutzverweigerung gleichkommt (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; Baumbach/Lauterbach/Albers/ Hartmann, ZPO, 65. Aufl. 2007, § 216 ZPO, Rn. 29 m.w.N.; MüKoZPO/Prütting, 2. Aufl. 2000, § 273 ZPO, Rn. 31).
  • OLG Düsseldorf, 23.09.2008 - 5 W 46/08

    Voraussetzungen einer Untätigkeitsbeschwerde

    Allerdings hat die Rechtsprechung in Anlehnung an die für die Untätigkeitsbeschwerde geltenden Grundsätze die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde entsprechend § 252 ZPO oder unmittelbar aus § 567 ZPO in den Fällen erwogen, in denen durch eine unangemessen weit hinausgeschobenen Terminierung faktisch ein Verfahrensstillstand herbeigeführt wird, der einer Rechtsschutzverweigerung gleichkommt (OLG Köln, NJW 1981, 2263; OLG Frankfurt NJW 1974, 1715; OLG Celle, NJW 1975, 1230; KG, Beschl. v. 28.11.2007 - 12 W 73/07 - dargestellt in NJW-Spezial 2008, 316; zustimmend: Walchshöfer, NJW 1974, 2291).
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